Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenkasse
Ein zustandekommen des Versicherungsverhältnisses erfolgt:
- gesetzlich bei Pflichtversicherten zu Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Innerhalb von 2 Wochen muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der GKV-Mitgliedschaft vorgelegt werden.
- durch Beitritt bei freiwillig Versicherten mit dem ersten Mitgliedstag in der GKV.
Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse darf sein,- wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
- mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
- mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war.
- wer aus der Familienmitversicherung ausgeschieden ist und
- mindestens 24 Monate in den letzten 5 Jahren oder
- mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen GKV versichert war. Bei Kinder reicht es, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.
- wer als Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung aufnimmt und mit seinem Gehalt sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
- wer Schwerbehindert ist.
- wer als Arbeitnehmer seine Krankenkassen-Mitgliedschaft durch Auslandsbeschäftigung beendet und innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.
- wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und