Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenkasse galt bis zum 31.12.2003 ausschließlich das Sachleistungsprinzip.
Die Krankenkasse schließt zur Versorgung Ihrer Versicherten Verträge mit den Interessenverbänden der Ärzte, Apotheker und Krankenheilanstalten ab.
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen werden nach Vorlage der Versichertenkarte von den oben genannten Mitgliedern der Verbände behandelt. Die GKV erbringt dann finanzielle Gegenleistung aus diesen Verträgen an die entsprechenden kassenärztlichen Vereinigungen. Diese rechnen schließlich mit den bei Ihnen angeschlossenen Interessenmitgliedern ab.
Gesetzlich Krankenversicherte können seit dem 01.01.2004 an Stelle des Sachleistungsprinzips auch das Kostenerstattungsprinzip wählen. Hierbei treffen Sie mit dem Arzt eine Vereinbarung auf Honorarbasis, und rechnen im Anschluß auch selbst mit Ihrem Arzt ab. Die Rechnung muss zur Erstattung bei der Krankenversicherung eingereicht werden.
Auch der gesetzlich Versicherte wird so zum Privatpatienten, allerdings auch gegen ein entsprechendes Arzthonorar. Auch bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips trägt die gesetzliche Krankenkasse nur solche Kosten, die bei der Anwendung des Sachleistungsprinzips entstanden wären. Somit hat der Patient die verbleibenden Restkosten selbst zu tragen.
Es ist jedoch nicht möglich, bei jeder Behandlung neu zu entscheiden, ob das Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip gewählt wird. Wenn nach eingehender Beratung durch die gesetzliche Krankenkasse das Kostenerstattungsprinzip genommen wurde, gilt diese Entscheidung für ein Jahr. Jedoch kann die Wahl auf den ambulanten Bereich begrenzt werden.