Kündigung in der gesetzlichen Krankenkasse
Seit dem 01.01.2002 besteht für pflicht- und freiwillig Versicherte eine jederzeitige unterjährige Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Bei einem Wechsel in eine andere gesetzlichen Krankenkasse besteht eine Bindungsfrist von 18 Monaten.
Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt diese Bindungsfrist jedoch nicht, wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln möchten.
Bei einer Beitragerhöhung kann der Versicherte unter Wahrung der Kündigungsfrist kündigen, auch wenn die eigentliche Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss auch die Bindungsfrist beachtet werden, den der Wechsel allein berechtigt nicht mehr zum Wechsel der Krankenkasse.
Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wichtig ist bei einem Wechsel zu einem neuen Versicherer, dass frühzeitig eine Annahmeerklärung der neuen Versicherung vorliegt. Dies gilt ganz besonders bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung. Die Gesundheits- und Risikoprüfung der privaten Krankenversicherung kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Bei Ende der Mitgliedschaft eines Pflichtversicherten, besteht auch danach noch für einen weiteren Monat Anspruch auf Leistungen. Jedoch nur wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod des Versicherten, so erhalten die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen längstens für einen Monat noch Leistungen.